Steuerliche Behandlung
von nicht fondsgebundenen Rentenversicherungen

Die Erträge1 aus der Rentenversicherung unterliegen nur zur Hälfte der Besteuerung,
wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Vertragsdauer von 12 Jahren erfolgt.
Rentenzahlungen sind nur mit dem sog. Ertragsanteil2 zu versteuern.
 
Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann nach derzeitigem Stand bei Auszahlung der Gesamtleistung als Kapitalabfindung oder bei Kündigung (Rückkauf) Kapitalertragsteuer fällig werden.
Die Gesellschaften sind verpflichtet, 25 % des steuerpflichtigen Ertrages sowie den Solidaritätszuschlag hierauf an das zuständige Finanzamt abzuführen,
sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt.

1 Erträge sind die Auszahlung abzüglich der gesamten Sparbeiträge.
2 Der sog. Ertragsanteil ist wie folgt festgelegt (Auszug):
RB = Rentenbeginnalter, EA = Ertragsanteil

RB    EA 
55 = 38%
56 = 37%
57 = 36%
58 = 35%
59 = 34%

RB    EA 
60 = 32%
61 = 31%
62 = 30%
63 = 29%
64 = 28%

RB    EA 
65 = 27%
66 = 26%
67 = 25%
68 = 23%
69 = 22%

Beispiel:
Mit 65 erhalten Sie aus der Rentenversicherung 500,- EUR Rente.
Der zu versteuernde Ertragsanteil beträgt also 135,- EUR (27% von 500).
Bei einen Steuersatz von z.B. 20 %, wären 27,- EUR Steuern zu zahlen.
- Aber nur, wenn Sie die Freibeträge überschreiten ! -